Für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung bei Familien mit Hörbehinderung ist eine gute Kenntnis der Lebens- und Kommunikationssituation hörbehinderter Menschen notwendig.
Aufgrund der Hörschädigung werden oftmals lautes Rufen oder Schreie etc. nicht wahrgenommen und können nicht als Versäumnis der Eltern gedeutet werden. Auch eine gestörte Kommunikation zwischen Eltern und Kindern ist alleine kein Grund für eine Intervention gemäß § 8a SGB VIII.
Ein vorschnelles Eingreifen kann dagegen die Familien zusätzlich belasten. Neben meiner Ausbildung zur „Insoweit erfahrene Fachkraft“ verfüge ich über die Erfahrung, das Gefährdungsrisiko in einer Familie mit Hörbehinderung angemessen einschätzen zu können und einen Kinderschutzeingriff dann zu empfehlen, wenn er unter Berücksichtigung der Gesamtsituation notwendig erscheint.